Rückmeldung/Beurlaubung

Während eines Auslandsstudienaufenthaltes haben Sie die Möglichkeit, sich an der Universität Ulm beur­lauben zu lassen. Anträge auf Beurlaubung sind von Ihnen selbst beim Studiensekretariat zu stellen. Sie dürfen sich keinesfalls exmatrikulieren bzw. exmatrikuliert werden.

Eine Beurlaubung ist nicht möglich

  • für integrierte Auslandssemester (z. B. Double Degree)
  • für PJ-Tertiale

Eine Beurlaubung wird nicht empfohlen

  • für Studierende der Humanmedizin im klinischen Studienabschnitt

Unter Umständen werden trotz Anrechnung von Studienleistungen aus dem Ausland nicht die nötigen Fachsemester erreicht, um ins PJ zugelassen zu werden.

Eine Beurlaubung ist besonders sinnvoll

  • für Drittstaatler
  • für Studierende im Zweitstudium

Sie müssen normalerweise an der Universität Ulm Studiengebühren (€ 1.500/Semester) zahlen. Während einer Beurlaubung werden diese Studiengebühren jedoch nicht erhoben werden (§ 6.2 / § 8.4). Verwaltungskostenbeitrag, Studierendenwerksbeitrag sowie der Beitrag zur Verfassten Studierendenschaft müssen jedoch auch weiterhin gezahlt werden.

FAQs zur Beurlaubung

Auf Antrag können Studierende aus wichtigem Grund von der Verpflichtung zu einem ordnungsgemäßen Studium befreit werden (Beurlaubung). Die Zeit der Beurlaubung soll in der Regel zwei Semester nicht übersteigen.

Urlaubssemester zählen als Hochschulsemester, aber nicht als Fachsemester.

Beurlaubte Studierende

  • sind nicht berechtigt Lehrveranstaltungen und Universitätseinrichtungen zu besuchen, ausgenommen sind die bibliothekarischen Einrichtungen (Ausnahme: Studierende mit Familienpflichten).
  • sind nicht berechtigt während der Beurlaubung studienbegleitende Prüfungen und Leistungsnachweise abzulegen; mehr Informationen sowie Ausnahmen hierzu finden Sie in der FAQ "Dürfen während einer Beurlaubung Prüfungen absolviert werden?".

Auf Antrag (formlos) kann die Beurlaubung aufgehoben werden. Der Antrag auf Aufhebung muss spätestens zum Ende der Vorlesungszeit gestellt werden.

Der Antrag auf Beurlaubung ist vor Vorlesungsbeginn zu stellen. Wenn der Beurlaubungsgrund nach Beginn der Vorlesungszeit eintritt, kann der Beurlaubungsantrag auch noch während der Vorlesungszeit gestellt werden. Dabei muss der Antrag unverzüglich nach Eintritt des Beurlaubungsgrundes eingereicht werden.

Eine Beurlaubung für zurückliegende Semester ist nicht möglich.

Doktoranden und Zeit- bzw. Austauschstudierende können nur beurlaubt werden, wenn die Versagung eine unzumutbare, besondere Härte begründen würde.

Für den Antrag ist das unten zur Verfügung stehende Formular zu verwenden. Der Antrag kann postalisch oder per E-Mail (studiensekretariat(at)uni-ulm.de) an das Studiensekretariat gestellt werden.  Über die Genehmigung entscheidet das Studiensekretariat.

Eine Beurlaubung ist nur möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere darin, dass Studierende

  1. ein Studium an einer ausländischen Hochschule aufnehmen. Dies gilt nicht für integrierte Auslandssemester,
  2. ein Stipendium erhalten, dessen Bedingungen den Besuch der Lehrveranstaltungen nicht erlauben,
  3. eine praktische Tätigkeit aufnehmen, die dem Studienziel dient. Dies gilt nur für praktische Tätigkeiten, die nicht Bestandteil von Studien- und Prüfungsordnungen sind,
  4. wegen eigener chronischer sowie länger andauernden Krankheit keine Lehrveranstaltungen besuchen können und bei denen die Krankheit die Erbringung der erwarteten Studien- und Prüfungsleistungen verhindert,
  5. einen Freiwilligendienst ableisten,
  6. einen nahen Angehörigen pflegen.
  7. wegen ihrer bevorstehenden Niederkunft und der daran anschließenden Pflege und Erziehung des Kindes keine Lehrveranstaltungen besuchen können,
  8. eine Freiheitsstrafe verbüße.

Der Beurlaubung kann nur stattgegeben werden, wenn zusammen mit dem Antrag auf Beurlaubung ein ausreichender Nachweis über den Beurlaubungsgrund eingereicht wird.

Während eines beurlaubten Semesters dürfen keine Studien- und Prüfungsleistungen absolviert oder erbracht werden. Ausgenommen hiervon sind

  • wenn die erforderlichen Zulassungsvoraussetzungen für eine Studien- oder Prüfungsleistungen vor Beginn der Beurlaubung erbracht wurde und für die Studien- oder Prüfungsleistung keine Teilnahme an Lehrveranstaltungen erforderlich ist,
  • die Wiederholung von nicht bestandenen Prüfungsleistungen eines vorangegangenen Semesters ohne Besuch der Lehrveranstaltung im beurlaubten Semester,
  • die Fertigstellung von Studien- und Prüfungsleistungen, die bereits in einem vorangegangenen Semester begonnen wurden ohne Besuch der Lehrveranstaltung im beurlaubten Semester,
  • die Ablegung von Prüfungen an der Universität Ulm während einer Beurlaubung aufgrund des Studiums an einer ausländischen Hochschule (nicht integriertes Auslandsstudium, z.B. ERASMUS),
  • die Ablegung von Prüfungen an der Universität Ulm während einer Beurlaubung aufgrund von Familienpflichten,
  • die Anmeldung, das Erstellen und die Abgabe von Abschlussarbeiten.

Studierende können Schutzzeiten entsprechend § 3 Abs. 1, § 3 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes und Elternzeit entsprechend § 15 Abs. 1 bis 3 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in Anspruch nehmen; hierfür sind sie auf Antrag zu beurlauben. In Einzelfällen kann eine Beurlaubung auch über die oben genannten Zeiten hinausgehen.  Studierende, die aufgrund von Kindererziehung und -pflege beurlaubt sind, sind grundsätzlich berechtigt, an Lehrveranstaltungen teilzunehmen, Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen und Hochschuleinrichtungen zu nutzen.

Während eines Urlaubssemesters sind die Semesterbeiträge zu entrichten. Befreiungen von Semesterbeiträgen aufgrund eines Urlaubssemesters gibt es nicht.

Die aktuellen Beiträge finden Sie hier.

Für Studiengebühren (Studiengebühren für internationale Studierende oder für ein Zweitstudium) können Sie eine Befreiung beantragen.

Für die Ableistung einer praktischen Tätigkeit kann nur dann ein Urlaubssemester gewährt werden, wenn die Tätigkeit dem Studienziel dient und nicht Bestandteil der Fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnung ist. Dies gilt insbesondere, wenn die praktische Tätigkeit die Mindestdauer des Pflichtpraktikums überschreitet. Für das Praktikum im Rahmen der Fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnungen ist eine Beurlaubung nicht möglich, da dies zum Studium gehört. Zusätzlich zum Nachweis über den Beurlaubungsgrund (Praktikumsvertrag) ist in diesem Fall auch die Bestätigung des/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses erforderlich, dass die praktische Tätigkeit tatsächlich dem Studienziel dient. Über den Antrag auf Beurlaubung entscheidet das Studiensekretariat.
Nachweis über den Beurlaubungsgrund
  • Wenn Sie sich für ein Auslandspraktikum beurlauben lassen, reichen Sie die Zusage der Praktikumsstelle ein.
  • Wenn Sie sich für ein Auslandssemester/-jahr beurlauben lassen, reichen Sie die Zulassung der Gasthochschule ein.