Rückmeldung / Beurlaubung
Während eines Auslandsstudienaufenthaltes haben Sie die Möglichkeit, sich an der Universität Ulm beurlauben zu lassen. Anträge auf Beurlaubung sind von Ihnen selbst beim Studiensekretariat zu stellen. Sie dürfen sich keinesfalls exmatrikulieren bzw. exmatrikuliert werden.
Eine Beurlaubung ist nicht möglich
- für integrierte Auslandssemester (z.B. Double Degree)
- für PJ-Tertiale
Eine Beurlaubung wird nicht empfohlen
- für Studierende der Humanmedizin im klinischen Studienabschnitt
Unter Umständen werden trotz Anrechnung von Studienleistungen aus dem Ausland nicht die nötigen Fachsemester erreicht, um ins PJ zugelassen zu werden.
Eine Beurlaubung ist besonders sinnvoll
- für Drittstaatler
- für Studierende im Zweitstudium
Sie müssen normalerweise an der Universität Ulm Studiengebühren (€ 1.500/Semester) zahlen. Während einer Beurlaubung werden diese Studiengebühren jedoch nicht erhoben werden (§ 6.2 /§ 8.4 ). Verwaltungskostenbeitrag, Studierendenwerksbeitrag sowie der Beitrag zur Verfassten Studierendenschaft müssen jedoch auch weiterhin gezahlt werden.
FAQs zur Beurlaubung
Auf Antrag können Studierende aus wichtigem Grund von der Verpflichtung zu einem ordnungsgemäßen Studium befreit werden (Beurlaubung). Die Zeit der Beurlaubung soll in der Regel zwei Semester nicht übersteigen.
Urlaubssemester zählen als Hochschulsemester, aber nicht als Fachsemester.
Beurlaubte Studierende
- sind nicht berechtigt Lehrveranstaltungen zu besuchen und Universitätseinrichtungen, ausgenommen die bibliothekarischen Einrichtungen, zu benutzen (Ausnahme: Studierende mit Familienpflichten).
- sind nicht berechtigt während der Beurlaubung studienbegleitende Prüfungen und Leistungsnachweise abzulegen; mehr Informationen sowie Ausnahmen hierzu finden Sie in der FAQ "Dürfen während einer Beurlaubung Prüfungen absolviert werden?".
Auf Antrag (formlos) kann die Beurlaubung aufgehoben werden. Der Antrag auf Aufhebung muss spätestens zum Ende der Vorlesungszeit gestellt werden.
Eine Beurlaubung für zurückliegende Semester ist nicht möglich. Im 1. Fachsemester ist eine Beurlaubung in grundständigen Studiengängen nur bei Vorliegen eines Beurlaubungsgrundes von Nr. 4 bis 8 (siehe Absatz »Beurlaubungsgründe«) möglich. Studierende in Masterstudiengängen können auch im 1. Fachsemester aus allen Beurlaubungsgründen beurlaubt werden. Doktoranden und Zeit- bzw. Austauschstudierende können nur beurlaubt werden, wenn die Versagung eine unzumutbare, besondere Härte begründen würde. Für den Antrag ist das unten zur Verfügung stehende Formular zu verwenden. Über die Genehmigung entscheidet das Studiensekretariat.
- ein Studium an einer ausländischen Hochschule aufnehmen. Dies gilt nicht für integrierte Auslandssemester,
- ein Stipendium erhalten, dessen Bedingungen den Besuch der Lehrveranstaltungen nicht erlauben,
- eine praktische Tätigkeit aufnehmen, die dem Studienziel dient. Dies gilt nur für praktische Tätigkeiten, die nicht Bestandteil von Studien- und Prüfungsordnungen sind,
- wegen Krankheit keine Lehrveranstaltungen besuchen können und bei denen die Krankheit die Erbringung der erwarteten Studien- und Prüfungsleistungen verhindert,
- einen Freiwilligendienst ableisten,
- Familienpflichten nach § 24 Abs. 4 der Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor- und Masterstudium an der Universität Ulm in der jeweils gültigen Fassung wahrnehmen,
- wegen ihrer bevorstehenden Niederkunft und der daran anschließenden Pflege und Erziehung des Kindes keine Lehrveranstaltungen besuchen können,
- eine Freiheitsstrafe verbüße.
- die Wiederholung von nicht bestandenen Prüfungsleistungen eines vorangegangenen Semesters ohne Besuch der Lehrveranstaltung im beurlaubten Semester,
- die Fertigstellung von Studien- und Prüfungsleistungen, die bereits in einem vorangegangenen Semester begonnen wurden ohne Besuch der Lehrveranstaltung im beurlaubten Semester,
- die Ablegung von Prüfungen an der Universität Ulm während einer Beurlaubung aufgrund des Studiums an einer ausländischen Hochschule (nicht integriertes Auslandsstudium, z.B. ERASMUS),
- die Ablegung von Prüfungen an der Universität Ulm während einer Beurlaubung aufgrund von Familienpflichten,
- die Anmeldung, das Erstellen und die Abgabe von Abschlussarbeiten.
- Wenn Sie sich für ein Auslandspraktikum beurlauben lassen, reichen Sie die Zusage der Praktikumsstelle ein.
- Wenn Sie sich für ein Auslandssemester/-jahr beurlauben lassen, reichen Sie die Zulassung der Gasthochschule ein.