Rechtliche Grundlagen Arbeit und Praktikum

Unabhängig von Ihrem Status an der Hochschule haben Sie nie die Garantie, dass Sie einen Job zur Deckung Ihrer Lebenhaltungskosten während Ihres Aufenthalts in Deutschland finden. Sie sollten sich also darauf einstellen, dass Sie prinzipiell von persönlich Gespartem, der Untersützung der Eltern oder Verwandten oder von Stipendien leben müssen!

Außerdem gilt in Deutschland grundsätzlich, dass für monatliche Einkommen ab 450 € bzw. Studierende mit Arbeitsverträgen mit Verdiensten ab 4.860 €/Jahr in der Regel Sozialabgaben bezahlt werden müssen. Studierende müssen ihr Einkommen ab 9.168 € pro Jahr versteuern.

Sobald Studierende in mehr als 26 Wochen pro Jahr mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten, erfüllen sie steuer- und sozialabgabenrechtlich den Studierendenstatus nicht mehr.

Jobs an der Universität Ulm, Technischen Hochschule Ulm, Fachhochschule Neu-Ulm

  • Studierende dürfen in einer studienbezogenen Tätigkeit an der Universität Ulm maximal 85 Stunden pro Monat, an der Technischen Hochschule Ulm maximal 44 Stunden pro Monat und an der Hochschule Neu-Ulm maximal 19 Stunden pro Woche arbeiten. Die Bezeichnung für eine solche Tätigkeit ist „Studentische Hilfskraft“. Die meisten Jobangebote an den Hochschulen sind für Studierende höherer Semester.
    An der Technischen Hochschule Ulm können Master-Studierende maximal 38,5 Stunden im Monat als „Wissenschaftliche Hilfskraft“ arbeiten.
  • Doktorand*innen können an einer Hochschule als „Wissenschaftliche*r Mitarbeiter*in“ arbeiten. Der Arbeitsumfang wird von dem/der Betreuer*in der Doktorarbeit festgelegt.
  • Stipendiat*innen einer deutschen Organisation erkundigen sich bitte dort nach den Richtlinien.

Jobben außerhalb der Hochschulen ohne Arbeitserlaubnis

Alle EU-Bürger*innen haben in Deutschland eine unbegrenzte Arbeitserlaubnis. Ausländische Studierende ohne Arbeitserlaubnis dürfen pro akademischen Jahr max. 120 ganze (= 8 Stunden/Tag) oder 240 halbe Tage (= 4 Stunden/Tag) arbeiten. Außerdem dürfen Studierende während der Vorlesungszeit nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten, ansonsten verlieren sie ihren Krankenversicherungsschutz. Darum und zur Vermeidung einer Beeinträchtigung Ihres Studiums, empfiehlt es sich während der vorlesungsfreien Zeit zu arbeiten. Absolvent*innen können bis zu 18 Monaten nach Studienabschluss einen angemessenen Arbeitsplatz suchen. In diesem Zeitraum gelten die gleichen arbeitsrechtlichen Bestimmungen wie für Studierende.

Jobben außerhalb der Hochschulen mit Arbeitserlaubnis

Studierende, die mehr als die oben beschriebenen Stunden arbeiten möchten, brauchen eine Arbeitserlaubnis vom Arbeitsamt und der Ausländerbehörde. Normalerweise wird nur fortgeschrittenen Studierenden eine Arbeitserlaubnis erteilt, wenn sie in einem Bereich arbeiten möchten, der mit ihrem Studienfach zu tun hat. Außerdem benötigen sie eine so genannte "Unbedenklichkeitsbescheinigung" von ihrer Hochschule. Diese bestätigt, dass bis zu diesem Zeitpunkt erfolgreich studiert wurde und dass keine Vorbehalte gegenüber einer studienbezogenen Tätigkeit bestehen.

Über kurzfristige Beschäftigungsangebote können Sie sich hier informieren:

Bitte beachten Sie, dass Studierende aus Nicht-EU-Ländern in der Regel keine Arbeitserlaubnis für eine Tätigkeit außerhalb ihrer Hochschule erhalten.

Fragen Sie in Ihrem International Office nach der Broschüre „Study & Work“, die weitere Informationen zum Übergang vom Studium in den Beruf in Ulm und Neu-Ulm enthält.

Praktika / Praxissemester

Ausführliche Informationen befinden sich auf der Webseite der Bundesagentur für Arbeit oder als Broschüre in Form von PDF-Datei zum Download verfügbar: "Studienfachbezogene Praktika in Deutschland für Studierende aus dem Ausland"