Berufungsverfahren

Die Gleichstellungsbeauftragte nimmt gemäß § 4 Abs. 3 S. 5 des
Landeshochschulgesetzes als beratendes Mitglied der Berufungskommission an den Sitzungen teil. Sie wirkt bei der Durchsetzung der verfassungsrechtlich gebotenen Chancengleichheit von Frauen und Männern mit (§ 4 Abs. 3 LHG), achtet auf faire Berufungsverfahren und hat im Berufungsverfahren Stimmrecht.

Da an der Universität Ulm zwischen 30 bis 35 Berufungsverfahren gleichzeitig stattfinden, kann die Gleichstellungsbeauftragte nicht bei allen Sitzungen anwesend sein. In solchen Fällen unterstützen sie ihre Stellvertreterinnen.

Die gesetzlich vorgeschriebenen Mitglieder einer Berufungskommission sind gemäß § 48 Abs. 3 LHG und § 4 Abs. 3 S.6 LHG:

  • Vorsitz: Mitglied der Hochschulleitung oder der Fakultätsleitung
  • Professorinnen und Professoren mit einer Mehrheit an Stimmen
  • mindestens eine hochschulexterne, sachverständige Person
  • mindestens zwei fachkundige Frauen und zwei Fachkundige Männer
  • Vertretung der Studierenden
  • Gleichstellungsbeauftragte oder die von ihr eingesetzte Vertretung

Eine Auswahlkommission wird bei der Besetzung einer Juniorprofessur gemäß § 51 Abs. 6 und § 4 Abs. 3 S.6 LHG gebildet. Im Übrigen gilt § 48 Abs. 3 LHG entsprechend.

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