Mutterschutz für Studierende

Zum 01.01.2018 ist das Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (Mutterschutzgesetz - MuSchG) als Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Mutterschutzrechts in Kraft getreten. In den Schutzbereich dieses Gesetzes werden schwangere/stillende Studentinnen einbezogen, soweit die Hochschule Ort, Zeit und Ablauf ihrer Ausbildungsveranstaltungen verpflichtend vorgibt oder Studentinnen ein im Rahmen der hochschulischen Ausbildung verpflichtend vorgegebenes Praktikum ableisten (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 8 MuSchG). Das ist etwa der Fall im Rahmen universitärer Ausbildung verpflichtend vorgegebener Lehrveranstaltungen mit sanktionierter Anwesenheitspflicht. Davon sind insbesondere Lehrveranstaltungen in den Studiengängen der Medizin, Molekularen Medizin, Biochemie, Chemie und Biologie betroffen. Denn Ziel des Gesetzes ist die Einhaltung eines Gesundheitsschutzes auch bei schwangeren/stillenden Studentinnen, die in verpflichtend vorgegebenen Lehrveranstaltungen mit potenziellen Gefährdungen (z.B. chemische Gefahrstoffe, biologische Arbeitsstoffe, physikalische Schadfaktoren) in Berührung kommen. Für diese Lehrveranstaltungen gelten die Neuregelungen zum mutterschutzrechtlichen Gesundheitsschutz.

Gemäß den Neuregelungen zum mutterschutzrechtlichen Gesundheitsschutz darf die Hochschule etwa gemäß § 5 Abs. 2 MuSchG schwangere oder stillende Studentinnen regelmäßig nicht zwischen 20 Uhr und 6 Uhr im Rahmen der hochschulischen Ausbildung tätig werden lassen. Gemäß § 9 MuSchG ist die Hochschule verpflichtet, die Arbeitsbedingungen für schwangere/stillende Studentinnen gemäß den Gefährdungsbeurteilungen festzulegen und hat dabei die präventive Pflicht, Arbeitsplätze so auszugestalten, dass Gefährdungen für schwangere oder stillende Studentinnen oder deren Kind möglichst vermieden werden. Neben der abstrakten Gefährdungsbeurteilung ist eine konkrete Gefährdungsbeurteilung nach MuSchG nebst Festlegung von individuellen Schutzmaßnahmen durchzuführen, sobald eine Mitteilung über die Schwangerschaft vorliegt. Ferner hat die Hochschule die Pflicht, räumliche Möglichkeiten vorzuhalten, dass die schwangere oder stillende Studentin sich kurz ausruhen kann sowie die Pflicht, die vom Ausschuss für Mutterschutz ermittelten und vom Bund veröffentlichten Erkenntnisse und Regeln zu berücksichtigen.

Die Lehrverantwortlichen werden mit Unterstützung durch den Betriebsärztlichen Dienst und der Arbeitsmedizin für die o.g. Lehrveranstaltungen eine abstrakte Gefährdungsbeurteilung nach MuSchG mit Hilfe des Gefährdungsbeurteilungsbogens durchführen, der bereits für die Beschäftigten verwendet wird. Diese abstrakte Gefährdungsbeurteilung anhand des Gefährdungsbeurteilungsbogens soll entweder bereits Lösungsmöglichkeiten für individuelle Schutzmaßnahmen oder ggf. auch bereits Tätigkeitsverbote für die schwangere/stillende Studentin enthalten. Tätigkeitsverbote führen dazu, dass schwangere bzw. stillende Studentinnen diese Lehrveranstaltungen nicht absolvierend dürfen, sondern nachholen müssen. Selbst der Wunsch dieser Studentinnen, die bisher ausgeübte Lehrveranstaltung fortzusetzen (siehe § 3 Abs. 3 MuSchG), entbindet die Lehrverantwortlichen nicht von der Pflicht zur Beachtung.

Vor dem Hintergrund, dass wir nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit alle Lehrveranstaltungen auflisten können, die unter den o.g. Anwendungsbereich fallen, informieren wir Sie alle über die Obliegenheiten, Rechte und Pflichten nach dem MuSchG. Gemäß § 15 Abs. 1 MuSchG besteht jedoch nur für die schwangeren/stillenden Studentinnen, die in den o.g. Anwendungsbereich fallen, eine Obliegenheit, der Hochschule ihre Schwangerschaft mitzuteilen, sobald sie wissen, dass sie schwanger sind. Entsprechendes gilt für eine stillende Studentin; diese soll der Hochschule so früh wie möglich mitteilen, dass sie stillt.

Die Lehrverantwortlichen wissen am besten, ob ihre Lehrveranstaltung in den Anwendungsbereich von § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 8 MuSchG fällt, ob potenzielle Gefährdungen (z.B. durch chemische Gefahrstoffe, biologische Arbeitsstoffe, physikalische Schadfaktoren) für schwangere und stillende Studentinnen bestehen und inwiefern diese durch geeignete Schutzmaßnahmen vermindert werden können. Wir bitten daher die betroffenen Studentinnen in ihrem Interesse eine Schwangerschaft/Stillen dem/der Lehrverantwortlichen mitzuteilen. Die Lehrverantwortlichen werden dann mit diesen Studentinnen zusammen eine Gefährdungsbeurteilung für die o.g. Lehrveranstaltungen mit Hilfe eines Gefährdungsbeurteilungsbogens durchführen und diesen ein Gesprächsangebot über die Anpassung der Studienbedingungen machen.

Die hochschulrechtlichen Vorschriften, die unter bestimmten Voraussetzungen eine Berücksichtigung von Mutterschutz und Elternzeit vorsehen (vgl. etwa § 16 Satz 2 HRG, § 32 Abs. 3 Satz 2 LHG), bleiben durch diese Änderungen im MuSchG unberührt. Sie werden lediglich durch § 16 MuSchG (s.o.) ergänzt. Der Mutterschutz und die Elternzeit finden in Bezug auf Schutzfristen in Form von Prüfungszeitverlängerungen, Beurlaubungen, Rücktritt von der Prüfung wie bisher auch, unmittelbare Berücksichtigung.

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Gesetzliche Grundlagen

Mutterschutzgesetz