Hochschulzugang für Geflüchtete ohne Nachweise

Wenn Sie fluchtbedingt keine oder keine vollständigen bzw. formgerechten Bildungsnachweise besitzen, können Sie ein Beweiserleichterungsverfahren beantragen.

Einen solchen Antrag können Personen stellen, die einen asyl- und aufenthaltsrechtlichen Status entsprechend der Liste 1 - 9 nachweisen:

 

Nr.

 

Bezeichnung

 

 

Regelung

1

Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen - Asylberechtigte

§ 25 Absatz 1 AufenthaltsG

2

Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen - Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention

§ 25 Absatz 2 Alternative 1

AufenthaltsG

3

Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen - Subsidiärer Schutz

§ 25 Absatz 2 Alternative 2

AufenhaltsG

4

Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen - nationaler Abschiebungsschutz

§ 25 Absatz 3 AufenthaltsG

5

Aufnahme aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen

§ 22 Sätze 1 und 2 AufenthaltsG

6

Aufenthaltserlaubnis für Ausländer aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland

§ 23 Absätze 1 und 2 AufenthaltsG

7

Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen in die Europäische Union (Richtlinie 2001/55/EG)

§ 24 AufenthaltsG

8

Aufenthaltsgestattung für Asylsuchende (dies gilt nicht für Personen aus einem sicheren Herkunftsstaat gemäß Artikel 16a Absatz 3 des Grundgesetzes in Verbindung mit Anlage II zu § 29a des Asylgesetzes)

 

 § 55 AsylG

9

Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung), wenn die Abschiebung aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung der politischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht erfolgen soll, oder wenn die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist (dies gilt nicht für Personen aus einem sicheren Herkunftsstaat gemäß Artikel 16a Absatz 3 des Grundgesetzes in Verbindung mit Anlage II zu § 29a des Asylgesetzes)

 § 60a AufenthaltsG