Ausschlussfrist

Sofern das Ende der Bewerbungs- und Immatrikulationsfrist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Samstag fällt, endet diese gemäß § 31 Abs. 3 Landesverwaltungsverfahrensgesetz Baden-Württemberg an diesen Tagen.

Diese Regelung gilt für alle Ausschlussfristen im Bereich Zulassung und Immatrikulation.