Im Rahmen der Internationalen Open-Access-Woche bietet das kiz im Oktober eine Reihe mit Vorträgen und Workshops zum Thema.   OA-Week

Auf diesen Seiten erhalten Sie keine verbindliche Rechtsauskunft. Das Team Publikationsmanagement berät Sie zu den Themen Urheberrecht, Publikationen und Zitationen. Dabei arbeiten wir in komplexen Fällen eng mit den Juristen der Abt. I-2 (ZUV) zusammen. 

Foto: Elvira Eberhardt / Uni Ulm

Das Urheberrechtsgesetz (UrhG) schützt das Recht des Urhebers an seinen Werken.

Urheberrecht - Was Sie wissen sollten

Grundsätzlich stehen veröffentlichte Werke unter Urheberrechtsschutz, außer sie wurden unter der Public Domain („CC0“) veröffentlicht. Im Rahmen des Zitatrechts dürfen Teile daraus jedoch zitiert werden. Übersteigt die Nachnutzung den Zitatrahmen, müssen Nutzungsrechte eingeholt werden.

Werke, für die man Nutzungsrechte besitzt, dürfen nur in der Art und Weise genutzt werden, in der die Rechte eingeräumt wurden. Zur Einholung von Lizenzen berät Sie das Team Publikationsmanagement.

Sobald urheberrechtlich geschützte Inhalte verwendet und diese veröffentlicht werden, muss die Rechtesituation geprüft und ggf. Nutzungsrechte eingeholt werden. Die Inhalte müssen kenntlich gemacht und mit einem Rechtevermerk versehen werden. 
 

  • Auch Werke unter CC-Lizenzen stehen unter Urheberrechtsschutz.
  • CC-Lizenzen sind modular aufgebaut, der Urheber/die Urheberin kann die Lizenz nach den eigenen Bedürfnissen wählen.
  • Bei der Nutzung von CC-geschützten Inhalten muss genau beachtet werden, welche Rechte die Lizenz einräumt. 
  • Achtung: Wichtig sind bei der Nutzung CC-geschützter Inhalte die Zusätze -BY, -NC, -ND, -SA sowie die Version der Lizenz.
     

  • Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes stammen aus Literatur, Wissenschaft und Kunst
     
  • Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen, also solche bei denen eine kreative geistige Eigenleistung zu erkennen ist.
     

  • Das Urheberrecht ist nicht übertragbar, aber vererbbar. Es können lediglich Nutzungsrechte eingeräumt werden. Darunter fallen unter anderem das Recht der Vervielfältigung, Verbreitung, Ausstellung, der öffentlichen Zugänglichmachung, das Senderecht, das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger, das Recht der Wiedergabe von Funksendungen, sowie das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht.
  • Dem Urheber steht das ausschließliche Recht der Verwertung seiner Werke zu.
  • Für eine materielle Verwertung der eigenen Werke können nach §29, Abs. 2 und § 31 UrhG Dritten Nutzungsrechte eingeräumt werden.
  • Im Kontext von wissenschaftlichen Publikationen bei Verlagen werden die Nutzungsrechte durch das Verlagsgesetz (VerlG) geregelt.

Einfaches Nutzungsrecht: In diesem Fall werden dem Rechteinhaber bestimmte Nutzungsarten übertragen. Die Nutzung durch den Urheber oder durch Dritte wird dabei jedoch nicht ausgeschlossen (§31 Abs. 2 UrhG). 

Ausschließliches Nutzungsrecht: Wenn einem Verlag das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt wird, schließt das den Urheber selbst von der Nutzung aus. Er/Sie muss sich dann beim Verlag die Rechte einholen, wenn er sein Werk nachnutzen möchte.

  • Werkschutz: 70 Jahre nach dem Tod, bei Miturheberschaft 70 Jahre nach dem Tod des letzten überlebenden Miturhebers.
  • Lichtbildschutz: 50 Jahre nach erstmaligem Erscheinen des Lichtbilds
  • Darbietungsschutz: Mit dem Tod des Künstlers oder 50 Jahre nach der Darbietung
  • Filmherstellerschutz: 50 Jahre nach Erscheinen des Bild- oder Tonwerkes
  • Datenbankschutz: 15 Jahre nach Veröffentlichung (bei Änderung der Datenbank weitere Verlängerung um 15 Jahre)

 

§51 UrhG: Zitatrecht

Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn 
1. einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden, 
2. Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden, 
3. einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden.
Von der Zitierbefugnis gemäß den Sätzen 1 und 2 umfasst ist die Nutzung einer Abbildung oder sonstigen Vervielfältigung des zitierten Werkes, auch wenn diese selbst durch ein Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht geschützt ist.

§ 60a Unterricht und Lehre

(1) Zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an Bildungseinrichtungen dürfen zu nicht kommerziellen Zwecken bis zu 15 Prozent eines veröffentlichten Werkes vervielfältigt, verbreitet, öffentlich zugänglich gemacht und in sonstiger Weise öffentlich wiedergegeben werden

1.  für Lehrende und Teilnehmer der jeweiligen Veranstaltung,
2.  für Lehrende und Prüfer an derselben Bildungseinrichtung sowie
3. für Dritte, soweit dies der Präsentation des Unterrichts, von Unterrichts- oder Lernergebnissen an der Bildungseinrichtung dient.

(2) Abbildungen, einzelne Beiträge aus derselben Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift, sonstige Werke geringen Umfangs und vergriffene Werke dürfen abweichend von Absatz 1 vollständig genutzt werden.

(3) Nicht nach den Absätzen 1 und 2 erlaubt sind folgende Nutzungen:

1. Vervielfältigung durch Aufnahme auf Bild- oder Tonträger und öffentliche Wiedergabe eines Werkes, während es öffentlich vorgetragen, aufgeführt oder vorgeführt wird,
2. Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines Werkes, das ausschließlich für den Unterricht an Schulen geeignet, bestimmt und entsprechend gekennzeichnet ist, an Schulen sowie
3. Vervielfältigung von grafischen Aufzeichnungen von Werken der Musik, soweit sie nicht für die öffentliche Zugänglichmachung nach den Absätzen 1 oder 2 erforderlich ist.

(4) Bildungseinrichtungen sind frühkindliche Bildungseinrichtungen, Schulen, Hochschulen sowie Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung.

§ 60c Wissenschaftliche Forschung

(1) Zum Zweck der nicht kommerziellen wissenschaftlichen Forschung dürfen bis zu 15 Prozent eines Werkes vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zugänglich gemacht werden

1. für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für deren eigene wissenschaftliche Forschung sowie
2. für einzelne Dritte, soweit dies der Überprüfung der Qualität wissenschaftlicher Forschung dient.

(2) Für die eigene wissenschaftliche Forschung dürfen bis zu 75 Prozent eines Werkes vervielfältigt werden.

(3) Abbildungen, einzelne Beiträge aus derselben Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift, sonstige Werke geringen Umfangs und vergriffene Werke dürfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vollständig genutzt werden.

(4) Nicht nach den Absätzen 1 bis 3 erlaubt ist es, während öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes diese auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen und später öffentlich zugänglich zu machen.
 

§ 60d Text und Data Mining

(1) Um eine Vielzahl von Werken (Ursprungsmaterial) für die wissenschaftliche Forschung automatisiert auszuwerten, ist es zulässig,

1. das Ursprungsmaterial auch automatisiert und systematisch zu vervielfältigen, um daraus insbesondere durch Normalisierung, Strukturierung und Kategorisierung ein auszuwertendes Korpus zu erstellen, und
2. das Korpus einem bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für die gemeinsame wissenschaftliche Forschung sowie einzelnen Dritten zur Überprüfung der Qualität wissenschaftlicher Forschung öffentlich zugänglich zu machen.

Der Nutzer darf hierbei nur nicht kommerzielle Zwecke verfolgen.

(2) Werden Datenbankwerke nach Maßgabe des Absatzes 1 genutzt, so gilt dies als übliche Benutzung nach § 55a Satz 1. Werden unwesentliche Teile von Datenbanken nach Maßgabe des Absatzes 1 genutzt, so gilt dies mit der normalen Auswertung der Datenbank sowie mit den berechtigten Interessen des Datenbankherstellers im Sinne von § 87b Absatz 1 Satz 2 und § 87e als vereinbar.

(3) Das Korpus und die Vervielfältigungen des Ursprungsmaterials sind nach Abschluss der Forschungsarbeiten zu löschen; die öffentliche Zugänglichmachung ist zu beenden. Zulässig ist es jedoch, das Korpus und die Vervielfältigungen des Ursprungsmaterials den in den §§ 60e und 60f genannten Institutionen zur dauerhaften Aufbewahrung zu übermitteln.
 

§ 60e Bibliotheken

(1) Öffentlich zugängliche Bibliotheken, die keine unmittelbaren oder mittelbaren kommerziellen Zwecke verfolgen (Bibliotheken), dürfen ein Werk aus ihrem Bestand oder ihrer Ausstellung für Zwecke der Zugänglichmachung, Indexierung, Katalogisierung, Erhaltung und Restaurierung vervielfältigen oder vervielfältigen lassen, auch mehrfach und mit technisch bedingten Änderungen.

(2) Verbreiten dürfen Bibliotheken Vervielfältigungen eines Werkes aus ihrem Bestand an andere Bibliotheken oder an in § 60f genannte Institutionen für Zwecke der Restaurierung. Verleihen dürfen sie restaurierte Werke sowie Vervielfältigungsstücke von Zeitungen, vergriffenen oder zerstörten Werken aus ihrem Bestand.

(3) Verbreiten dürfen Bibliotheken Vervielfältigungen eines in § 2 Absatz 1 Nummer 4 bis 7 genannten Werkes, sofern dies in Zusammenhang mit dessen öffentlicher Ausstellung oder zur Dokumentation des Bestandes der Bibliothek erfolgt.

(4) Zugänglich machen dürfen Bibliotheken an Terminals in ihren Räumen ein Werk aus ihrem Bestand ihren Nutzern für deren Forschung oder private Studien. Sie dürfen den Nutzern je Sitzung Vervielfältigungen an den Terminals von bis zu 10 Prozent eines Werkes sowie von einzelnen Abbildungen, Beiträgen aus derselben Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift, sonstigen Werken geringen Umfangs und vergriffenen Werken zu nicht kommerziellen Zwecken ermöglichen.

(5) Auf Einzelbestellung an Nutzer zu nicht kommerziellen Zwecken übermitteln dürfen Bibliotheken Vervielfältigungen von bis zu 10 Prozent eines erschienenen Werkes sowie einzelne Beiträge, die in Fachzeitschriften oder wissenschaftlichen Zeitschriften erschienen sind.

Richtig zitieren

Zitiert wird entweder durch die Wiedergabe des genauen Wortlauts des ursprünglichen Verfassers (sog. "wörtliches Zitat") oder durch Paraphrasieren der Textstelle (sog. "sinngemäßes Zitat"). Bei einer Paraphrase wird der Autor entweder in indirekter Rede zitiert oder seine Meinung mit eigenen Worten umschrieben. Es existiert kein allgemein verbindliches Regelwerk. Wichtig ist, dass die zitierten Werke durch den Nachweis eindeutig identifiziert werden können.
Studierenden wird die fachspezifische Zitierweise meist von den Fakultäten vorgegeben.

Für das Einbinden wörtlicher Zitate gilt üblicherweise:

  • Wörtliche Zitate stehen in Anführungszeichen.
  • Zitate innerhalb eines Zitats erhalten Hochkommata ('...').
  • Zitate werden in der vorliegenden Form übernommen (mit Fehlern, Hervorhebungen, etc.).
  • Notwendige Anpassungen dürfen nicht sinnentstellend sein und müssen gekennzeichnet werden: 
    • Auslassungen werden mit drei Punkten in eckigen Klammern gekennzeichnet: [...].
    • Grammatikalische Anpassungen werden in eckige Klammern gesetzt.
    • Zusatzinformationen werden mit (..., d. Verf.) eingebunden.

Beim Einbinden paraphrasierter Zitate (Umschreibungen) ist zu beachten:

  • Bei indirekter Rede muss der Konjunktiv genutzt werden (Müller behauptet, die Erde sei eine Scheibe.).
  • Die Quellenangabe wird mit s. (siehe) oder vergl. (vergleiche) eingeleitet.
  • Der Sinn darf nicht entstellt werden.

Mediziner finden Tipps zum richtigen Zitieren im "Merkblatt für Doktorandinnen und Doktoranden" der Medizinischen Fakultät.

Das kiz bietet Kurse zu urheberrechtlichen Aspekten beim Publizieren an. Die aktuellen Veranstaltungen sind im Kursangebot des kiz einsehbar.

Foto: Elvira Eberhardt / Uni Ulm

Bildzitate

Bilder, Grafiken und Karten dürfen grundsätzlich nur dann zitiert werden, wenn man sich in der Arbeit geistig damit auseinandersetzt (sog. Bildzitat). Die Verwendung zu reinen Illustrationszwecken ist nicht zulässig. Das bedeutet, dass zwischen Text und Bild ein innerer Bezug vorhanden sein muss (§51, Nr. 1 UrhG). 

Wenn das nicht der Fall ist, sollten Sie sich Lizenzen für die Bilder/Grafiken/Karten einholen, um diese dennoch nutzen zu können. Die Bilder, Grafiken und Karten müssen Sie gemäß Ihrem Zitierstil korrekt zitieren. Werden Formulierungen für den Rechtevermerk vorgegeben, so sind diese verpflichtend genauso anzubringen wie in Ihrer Lizenz beschrieben. 
Gegebenenfalls können Sie auch auf frei nutzbare Objekte zurückgreifen (z.B. auf Material unter Creative-Commons-Lizenzen). Open-Access-Inhalte finden Sie über Google, Creative Commons oder die Wikimedia. 

Beachten Sie bitte auch, dass beim Zitieren der dargestellte Inhalt nicht, bzw. nur in einem sehr engen Rahmen, verändert werden darf (vgl. §§ 39,62 UrhG). Ein Leser verlässt sich darauf, dass ein Zitat den Originalinhalt wiedergibt. 

Für Änderungen an fremdem Bildinhalt sollten Sie sich die Bearbeitungsrechte einholen und dies durch die Quellenangabe und einen entsprechenden Rechtevermerk deutlich machen.

Weitere Informationen zum korrekten Zitieren finden Sie auch in der Handreichung zum Zitatrecht von der ZUV (nur im Uninetz abrufbar).

Wenn Sie sich von einer Abbildung inspirieren lassen bzw. Daten daraus entnehmen und daraus eine eigene Abbildung kreieren, die sich graphisch deutlich von der Originalabbildung unterscheidet, ist es ausreichend, die Quelle mit „Based on / According to / in Anlehnung an …“ zu nennen. Für diese Art der Nachnutzung benötigen Sie keine Rechte.

Creative-Commons-Inhalte sind im Internet häufig zu finden. Die Lizenzen bieten die Möglichkeit, Inhalte auf einfache Weise für eigene Zwecke nachnutzen zu können. Wie, wird durch die entsprechende Lizenz geregelt und kann in der sogenannten "License-Deed" unkompliziert nachgelesen werden. Bei der Nutzung von CC-lizenzierten Inhalten müssen Sie mindestens folgende Bedingungen berücksichtigen:
1. Namensnennung
2. Link zum Original (am besten mit DOI-Link)
3. Lizenz inkl. Versionsnummer (z.B. CC-BY 4.0)
4. Link zur Lizenz
Nur wenn Sie sich an diese Mindestanforderung halten, ist die Lizenz gültig. Wenn Sie eine Lizenz nutzen, die Bearbeitungen gestattet, muss zusätzlich eine Beschreibung der Modifikation(en) angegeben werden.
Mit dem Lizenzhinweisgenerator finden Sie heraus, wie Sie bei der Nachnutzung von Bildern aus Wikipedia und dem freien Medienarchiv Wikimedia Commons am besten vorgehen - einfach und rechtssicher. Weitere Informationen zu Open-Content-Lizenzen finden Sie auch auf der Seite des open-access.network. 

Zitationsnachweis/Zitierstil

Der Verweis auf den Urheber eines Textes kann auf drei mögliche Arten erfolgen: durch einen Kurzbeleg im Text, eine Fußnote oder eine Endnote. 

Bei einem Kurzbeleg erfolgt die Quellenangabe im Fließtext direkt hinter der zitierten Textstelle. Bei Fußnoten und Endnoten wird der zitierte Text mit einer fortlaufenden Hochzahl kenntlich gemacht. Die vollständige Quellenangabe mit Seitenzahl wird dann am unteren Rand der Seite (Fußnote) oder am Ende des Kapitels (Endnote) aufgeführt. Die spezifische Formatierung des Quellenhinweises nennt man auch Zitierstil. 

Welche Zitiervariante gewählt werden soll, gibt meist die Fakultät vor. Fragen Sie im Zweifelsfall Ihre Betreuungsperson, welcher Zitierstil in Ihrem Fach üblich ist. Auch gibt es in manchen Wissenschaftsbereichen Zitierstile, die bevorzugt benutzt werden (z.B. den überwiegend in den Natur- und Sozialwissenschaften üblichen "Harvard Style" (Autor/Jahr-System) oder den "AMS Style" (Nummernsystem) der American Mathematical Society). Diese Stile sind in allen Literaturverwaltungsprogrammen bereits vorinstalliert. 


Ist keine bestimmte Variante und auch kein spezieller Stil vorgegeben, zitiert man üblicherweise wie folgt: 

  1. Die erste Nennung einer Quelle erfolgt in der Fuß-/Endnote immer als Vollbeleg:
    ¹ MÜLLER, Markus; MAIER, Marion: Die Erde als Scheibe - Eine Einführung. Bd. 2. 1. Aufl. Berlin : Springer Verlag, 1966, S. 31
  2. Weitere Nennungen der Quelle können mit der Abkürzung a.a.O. (am angegebenen Ort) auf die vorherige Nennung verweisen. Nebenautoren können mit et al. (et alii, und andere) zusammengefasst werden:
    ¹ MÜLLER et al., Die Erde als Scheibe, a.a.O., S. 45
  3. Aufeinanderfolgende Fuß-/Endnoten, die auf die gleiche Quelle verweisen, können mit Ebenda / Ebd. weiter abgekürzt werden. Bezieht sich die Fuß- oder Endnote auf eine andere Seitenzahl der Quelle, muss diese mit genannt werden. Paraphrasierte Zitate werden mit vergl. (vergleiche) oder s. (siehe) angefügt:
    ¹ MÜLLER, Markus; MAIER, Marion: Die Welt als Scheibe - Eine Einführung. Bd. 2. 1. Aufl. Berlin : Springer Verlag, 1966, S. 27
    ² vergl. Ebd., S. 45
  4. Zitate aus dem Internet werden in der Fuß-/Endnote mit der URL und dem letzten Abrufdatum nachgewiesen:
    ¹ HUBER, Klaus: Die Welt als Kugel. URL www.erdekugel.de (letztes Abrufdatum: 27.08.2026)
  5. Kurzbelege im Text werden im Harvard Stil z. B. als „(Müller et al., 1966)“ und im numerischen Stil z. B. als „[1]“ angegeben. Zitiert man mehrere Werke eines Autors aus dem gleichen Veröffentlichungsjahr wird der Jahreszahl ein Buchstabe angehängt.

Den einzigen kompletten Nachweis des Werkes findet der Leser dann im Quellenverzeichnis.

Auch Bilder und Grafiken müssen korrekt zitiert werden. Neben einer Bildunterschrift legt man üblicherweise zusätzlich am Ende der Arbeit ein Abbildungs- und ein Tabellenverzeichnis an, in der die Abbildungen/Tabellen (ohne Quellen) aufgelistet werden.
Jede Bildunterschrift sollte mindestens eine fortlaufende Nummer, Titel / Untertitel, evtl. Erklärung mit Legende und Aufschlüsselung von Abkürzungen, sowie die Quelle mit Seitenangabe und ggf. einen Rechtevermerk enthalten. 
Beispiel: Abb. 2: Kugel-Modell der Erde, Ulm. - MÜLLER et. al., 1966a, S. 12
Handelt es sich um eine eigene Darstellung, so kann man die Bildunterschrift mit (eigene Darstellung) ergänzen. 

Sofern Sie Teile Ihrer Dissertation (Texte, Grafiken, Tabellen etc.) bereits in einem oder mehreren Fachartikeln publiziert haben, besitzt meist der jeweilige Verlag alle Rechte an diesen Inhalten (siehe auch Urheberrecht). Sie dürfen diese Inhalte dann nicht erneut in Ihrer Dissertation verwenden. Zahlreiche Verlage erlauben den Autoren jedoch eine erneute Nutzung im Rahmen einer anzufertigenden Dissertation oder Abschlussarbeit: 

Prüfen Sie hierzu zunächst die Regelungen, die in Ihrem Autorenvertrag aufgeführt sind und die generellen Konditionen zur Verwendung eigener Inhalte des betreffenden Journals auf dessen Webseite. 

Finden sich dort keine entsprechenden Passagen, gehen Sie wie folgt vor:
1. Suchen Sie Ihren Artikel im Internet. Rufen Sie den Artikel auf der Plattform des Verlages auf.
2. Suchen Sie neben/unter/über der Anzeige des Artikels nach einem Link, der etwa "Request Reprints & Permissions" lautet. Klicken Sie auf diesen Link. Sie gelangen zum sog. Copyright Clearance Center.
3. Hier werden die bibliographischen Angaben Ihres Artikels erneut gezeigt. Sie können nun in einem mehrstufigen DropDown-Menü auswählen, welche Lizenz Sie erhalten möchten. Wählen Sie hierfür "reuse in a dissertation" oder ähnliches und geben Sie die entsprechenden Nutzungswünsche an (Print/Online, Anzahl Exemplare etc.).
4. Sie erhalten anschließend eine kostenlose Lizenz, die Inhalte erneut für Ihre Dissertation zu nutzen. Speichern bzw. archivieren Sie diese Lizenz (PDF-Dokument). Somit können Sie jederzeit nachweisen, dass Sie eine gültige Lizenz besitzen. In der Lizenz ist genau festgeschrieben, in welcher Form Sie die Inhalte erneut nutzen dürfen. Fügen Sie daher ggf. entsprechende vorgegebene Rechtevermerke in Ihre Dissertation ein.
 

Foto: Elvira Eberhardt / Uni Ulm
Foto: Elvira Eberhardt / Uni Ulm

Quellenverzeichnis

Alle verwendeten Quellen müssen am Ende der Arbeit in einem Quellenverzeichnis (Bibliographie) zusammengefasst werden. Für zitierte Texte wird üblicherweise ein Literaturverzeichnis angelegt, für Bilder/Grafiken ein Abbildungs- und für Tabellen ein Tabellenverzeichnis. Auch hier gibt es je nach Fakultät spezifische Regelungen.

Für Quellenangaben gibt es verschiedene Muster, die in ihrem Grundaufbau jedoch gleich sind. Der genaue Aufbau einer Quellenangabe ist abhängig von der Art der Quelle (Monographien, Zeitschriftenartikel, Sammlungsbeiträge, Internetquellen etc.) sowie dem verwendeten Zitierstil (Harvard, Vancouver, APA, MLA ...). 

Monographien
VERFASSER1, Vorname1; VERFASSERX, VornameX: Titel - Untertitel. Bd. x. x. Aufl. Ort : Verlag, JJJJ
MÜLLER, Hans; MAIER, Claudia; HUBER, Peter (Hrsg.): Neues aus der alten Welt - Über die Veränderungen. Bd. 4. 2. Aufl. Köln: Westermann, 1989 

Zeitschriftenartikel
VERFASSER1, Vorname1; VERFASSERX, VornameX: Titel - Untertitel. In: Zeitschrift Band (JJJJ), Heftnummer, S. x-x
MUSTERMANN, Max: Warum steht der Name auf einer Kreditkarte? In: Der Spiegel 29 (2012), Nr. 4, S. 11

Zeitungsartikel
VERFASSER1, Vorname1; VERFASSERX, VornameX: Titel - Untertitel. In: Zeitung (JJJJ-MM-TT), Nr. X, S. x-x
MAIER, Herbert: Sein oder Schein? In: Südwest Presse (2011-04-13), Nr. 7, S. 5 

Sammelbandbeiträge
VERFASSER1, Vorname1; VERFASSERX, VornameX: Titel - Untertitel. In: VERFASSER1a, Vorname1a: Titel - Untertitel. x. Aufl. Ort: Verlag, JJJJ, S. x-x
HUBER, Siglinde: Die Welt wie sie früher war. In: MEIER, Gerda: Die Weltansichten. 1. Aufl. Berlin: Springer Verlag, 2002, S. 11-29 

Internetquellen
VERFASSER1, Vorname1: Titel - Untertitel. URL www.url.de (letztes Abrufdatum: TT.MM.JJJJ), ggf. S. x-x
MERKER, Markus: Über das Weltgeschehen. URL www.weltgeschehen.de/geschehen.pdf (letztes Abrufdatum: 16.11.2025, S. 12-14 

Für die Literaturverwaltung sollte eine Literaturverwaltungssoftware verwendet werden. Ein Großteil der üblichen Formatierungen für Quellenverzeichnisse ist in der Literaturverwaltungssoftware oftmals bereits hinterlegt und wird automatisch erstellt.  

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